Geschäftsbedingungenf

für den Verkauf von Bootsmotoren, Motorbooten, Zubehör und Trailer

I. Allgemeines

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung – auch für Klagen im Wechsel und Urkundenprozess sowie für das gerichtliche Mahnverfahren – der Sitz des Verkäufers.
  2. Der Umfang der Lieferung richtet sich nach den Angaben des Angebotes bzw. Auftrages.
  3. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für zugesicherte Eigenschaften des Kaufgegenstandes.

II. Preis

  1. Die Preise verstehen sich – ohne Skonto oder sonstigen Nachlass – rein netto ab Lieferwerk zzgl. Umsatzsteuer. Zu diesen Preisen treten etwaige, am Tage der Lieferung zur Erhebung gelangende Preis- und Teuerungszuschläge, auf behördliche Anordnung oder wirtschaftlichen Gründen beruhenden Preiserhöhungen (Listenpreiserhöhungen) sowie umlagefähige Steuern. Irgendwie geartete Sondervorteile werden nicht gewährt. Sollten zwischen dem Zeitpunkt des Kaufvertrages und der Lieferung Umsatzsteuererhöhungen eintreten, gehen diese zu Lasten des Käufers.
  2. Kosten der Transportversicherung Verladungs- und Überführungs- sowie Zollkosten gehen zu Lasten des Käufers.

III. Zahlungsbedinungen

  1. Sämtliche Vereinbarungen bei dem Verkauf eines Kaufgegenstandes müssen in einem Bestell- oder Bestätigungsschreiben schriftlich niedergelegt werden.
  2. In jedem Fall eines Zahlungsverzuges mit einer der vertraglichen Zahlungspflichten ist der Verkäufer berechtigt, ohne weiteren Nachweis die tatsächlich entstandenen Zinsen, mindestens aber Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu berechnen.
  3. Gegen die Ansprüche des Verkäufers ist eine Aufrechnung oder ein Zurückhaltungsrecht des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, dass die der Aufrechnungserklärung oder dem Zurückhaltungsrecht zugrundeliegende Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  4. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Käufers Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand und dem Vertrag entstehen, z. B. Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil – Zubehör- und Betriebsstoff, Lieferungen, Einstell- und Versicherungskosten. Wird der Kaufgegenstand durch einen Dritten finanziert, so tritt der Käufer im voraus sämtliche ihm gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in Bezug auf das Eigentum an dem Kaufgegenstand an den Händler ab. Das Eigentum geht erst dann vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Voraussetzungen vorliegen nach denen aufgrund der vorstehenden Bedingungen der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers erlischt.
  5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Vermietung und anderweitige Belastung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Dem Verkäufer steht während der Dauer seines Eigentums das alleinige Recht zum Besitz von Bootspapieren zu.
  6. Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen in den Kaufgegenstand, hat der Käufer dem Verkäufer sofort Mitteilung zu machen. Der Käufer hat die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere die eines erforderlichen Interventionsprozesses zu tragen.
  7. Währen der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand auf Verlangen des Verkäufers vom Käufer gegen Vollkasko zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Kaskoversicherung dem Verkäufer zustehen. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, die Versicherung von sich aus im Namen und für Rechnung des Käufers zu veranlassen, die Prämienbeträge zu verauslagen, und die Einziehung der Abzahlungsraten in Rechnung zu stellen. Spesen, Versicherungsbeiträge usw. gelten als Teil des Kaufpreises. Die Versicherungsleistungen sind im vollen Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Im Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der Forderungen des Verkäufers zu verwenden, der Mehrwert steht dem Käufer zu.
  8. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort auszuführen zu lassen, und zwar
    – abgesehen von Notfällen – in den Werkstätten des Verkäufers oder einer von diesen benannten Werkstatt des Lieferwerks. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand zur Durchführung der Reparatur auf Kosten des Käufers an den Verkäufer herauszugeben.
  9. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungs- oder Versicherungspflichten oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt
    des Verkäufers ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder Insolvenzverfahren eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort gezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Käufers an dem Gegenstand und der Verkäufer ist berechtigt sofort eine Herausgabe unter Ausschluss jeden Zurückhaltungsrechts zu verlangen. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes entstehenden Kosten trägt der Käufer. Der Verkäufer ist berechtigt unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers den wieder in Besitz genommen Kaufgegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten einschließlich der Verwaltungs- (Verkaufskosten) -, die ohne besonderen Nachweis 15% des Verkaufserlöses (einschl. Umsatzsteuer) betragen – wird dem Käufer aus seine Gesamtschuld gutgebracht; ein etwaiger Übererlös wird ausgezahlt. Betragen die Verwertungskosten mehr als 15% des Verkaufserlöses (einschl. Umsatzsteuer) so sind sie vom Verkäufer nachzuweisen.

IV. Übernahmebedinungen

  1. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine vereinbarte Lieferfrist einzuhalten. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als sechs Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzten. Wird der Kaufgegenstand vom Verkäufer auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist geliefert, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Jedoch steht bei verschuldetem Unvermögen des Lieferwerks oder seiner Lieferanten sowie bei höher Gewalt dem Käufer – ebenso dem Verkäufer – ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn der ursprüngliche Liefertermin um drei Monate überschritten worden ist.
  2. Mit Eintritt der vertraglichen vereinbarten Lieferzeit bzw. nach Eingang der Bereitstellungsanzeige des Verkäufers beim Käufer ist dieser in jedem Fall des Verzugs mit der Abnahme des Kaufgegenstandes verpflichtet, die ortsüblichen Lagerkosten zu zahlen.
  3. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Anzeige der Bereitstellung, den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahme-Ort zu prüfen. Jedoch ist eine etwaige Prüfungsfahrt in den Grenzen üblicher Probefahrten des Verkäufers zu halten, es sei denn, dass der Käufer die Mehrkosten übernimmt. Auf das Prüfungsrecht wird stillschweigend verzichtet, wenn die Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht vorgenommen oder der Versandauftrag erteilt wird. Der Kaufgegenstand gilt dann mit der Ablieferung an den Käufer oder seinen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert.
  4. Gerät der Käufer nach Anzeige der Bereitstellung mit der Abnahme des Kaufgegenstandes oder der Erteilung der Versandanschrift oder Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Erteilung der vereinbarten Sicherheit länger als 14 Tage in Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist der Verkäufer berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 25% des Kaufpreises als pauschalierten Ersatz zu fordern, sofern der Käufer nicht einen geringeren Schaden nachweist.

V. Gewährleistungen, Sachmängelhaftung, Garantie

  1. Die Sachmängelhaftung wird bei gebrauchten Gütern auf 1 Jahr beschränkt.
    Jegliche Gewährleistung ist bei dem Verkauf gebrauchter Gegenstände ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel wird von einer Arglist oder entgegenstehender Zusicherung des Verkäufers erfasst.
  2. Im Fall des Verkaufs fabrikneuer Gegenstände wird das Gewährleistungsrecht des Käufers auf Nachbesserung beschränkt, auch soweit zugesicherte Eigenschaften betroffen sind. Ist der Nachbesserungsversuch zweimal fehlgeschlagen, unmöglich oder lehnt der Verkäufer Nachbesserung ab, kann der Käufer den Vertrag wandeln oder den Kaufpreis mindern. Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand zurücknehmen und den Kaufpreis, nach Abzug der Nutzung und evtl. angefallenen Kosten , zurückerstatten. Eventuelle Schadensersatzansprüche des Käufers bleiben unberührt. Der Verkäufer haftet insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sofern Gattungsschulden betroffen sind, steht dem Verkäufer nach Wahl anstelle der Nachbesserung die Möglichkeit zu, nachzuliefern.
  3. Nachbesserung kann nicht verlangt werden, wenn sie der Verkäufer ablehnt. Das aus Ziff. 2 folgende Recht der Wandlung und Minderung ist hiervon nicht betroffen.
  4. Die Ansprüche des Käufers aus einer etwaigen Werksgarantie lassen die in den Ziff. 1-3 genannten Gewährleistungsanspruch unberührt. Der Verkäufer vermittelt nur während der gesetzlichen Verjährungsfrist zwischen dem Hersteller und dem Käufer.
  5. Der Verkäufer haftet wegen aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen – auch solcher aus unerlaubter Handlung – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Entsprechendes gilt für seine Erfüllungsgehilfen. Ein eventuelles Mitverschulden des Verkäufers ist nur beachtlich, wenn der Verkäufer den zur Schadensminderung oder Schadensverhinderung gebotenen Obliegenheiten in grob nachlässiger Weise nicht nachgekommen ist. Entsprechendes gilt für seine Erfüllungsgehilfen.
  6. Zugesicherte Gewichtsangaben beziehen sich auf das Trockengewicht des Bootes ohne fest eingebautes Zubehör, welches auch im Kraftfahrzeug mitgeführt werden kann, und zwar ohne Kraftstoff, ohne Frischwasser, ohne Kühlwasser und ohne sonstige Flüssigkeiten. Der Käufer ist allein für die Einhaltung der Gewichte verantwortlich. Trifft die zugesicherte bzw. vereinbarte Gewichtsangabe nicht zu, hat der Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung im Sinne von Abs. V Ziffer 2.
  7. Erfüllungsort aller Garantien und Leistungen ist der Sitz des Verkäufers bzw. des Lieferwerkes. Alle Transportwege- und Versandkosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer hat auf seine Kosten den Kaufgegenstand zur Durchführung der Gewährleistung zum Verkäufer zu bringen.
  8. Wird vom Verkäufer eine Motorgarantie gewährt, gilt diese ausschließlich für den Rumpfmotor ohne Nebenaggregate, Zündung, Vergaser, Krümmer, Getriebe, Propeller, Boote mit Zubehör und Trailer. Die Garantie ist nicht übertragbar und berührt nicht anderweitig bestehende Garantien. Garantieansprüche können nur beim Verkäufer geltend gemacht werden, nicht bei Drittunternehmen. Die Garantie erlischt bei nicht fachgerechter Wartung, sowie spätestens nach vier Wochen ab gemeldetem Garantiefall, wenn bis dahin der Motor dem Verkäufer nicht zur Reparatur gestellt wurde. Ein Anspruch auf Neuteile besteht nicht.
  9. Sogenannte Gelcoat-Spinnen bzw. Risse haben keinen Einfluss auf die Festigkeit des Bootes, sind meistens fertigungsbedingt, unvermeidbar und stellen keinen erheblichen Mangel dar.
  10. Cabrios, Sonnendächer und Cockpitpersennings bieten keinen kompletten Regenschutz, ein Durchtropfen bzw. Durchnässen ist unvermeidbar. Außer der Hersteller sichert diee Eigenschaft gesondert zu.

Soweit einzelne Bestimmung der vorstehenden Geschäftsbedingungen nichtig sind, bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen und es Vertrages davon unberührt. Entstehende Vertragslücken sind bei Gesamtwürdigkeit
des vorstehenden verbleibenden Vertragswerkes unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu schließen.

Änderungen / Ergänzungen zum Kaufvertrag können im Übernahmeprotokoll belegt werden.

Team
Stephan Rupprath

Carina Rupprath

Sylvia Rupprath

Jochen Rupprath

Rafael Oppong

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Sie können uns aber gerne eine Initiativbewerbung an: info@bootscenter-rietberg.de senden.

Leistungen
  • Motorboote der Firmen Rio-Yachts, Scarani, ZAR Mini + Formenti, Silver + Terhi Boats, Crescent
  • Bootsmotoren von Honda, Mercury, Yamaha, MerCruiser, Volvo-Penta, Suzuki
  • Schlauchboote (Honwave, Quicksilver)
  • Anhänger-, Trailer- und Metallbau
  • Vorbereitung/Vorführung zur Hauptuntersuchung (HU) gem. § 29 StVZO durch die DEKRA in unsem Haus
  • Ersatzteillager
  • vereidigter Sachverständiger für Boote, Bootsmotoren und Aggregate
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